Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen
§ 1 Vertragsabschluß Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers (nachstehend Auftraggeber genannt) und der Firma Fricke, Container & Recycling (nachstehend Unternehmen genannt) geschlossen. Der Vertrag kommt durch die Annahme der schriftlichen und/oder mündlichen Bestellung zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers werden ausdrücklich ausgeschlossen.
§ 2 Vertragsgegenstand/Eigentumsklauseln Der Vertrag umfasst die Bereitstellung eines Containers oder Fahrzeuges zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit von zunächst max. 9 Tagen und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. Bis zur endgültigen Entsorgung und/oder Verwertung verbleibt das Eigentum an den durch den Auftraggeber übernommenen Abfälle beim Auftraggeber. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Umladestelle, Beseitigungsanlage oder Verwertungsanlage oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen. Der Unternehmer ist berechtigt, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, sich den Inhalt des Containers anzueignen und darüber zu verfügen. Der Auftraggeber erklärt ausdrücklich, dass alle im Abfall enthaltenen Gegenstände – soweit möglich – ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung (z.B. Teppich als Teppich, o.ä.) wieder zugeführt werden können und insofern der Entledigungswille bzgl. einer anderweitigen Beseitigung oder Verwertung nicht mehr gegeben ist. Angaben des Unternehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
§ 3 Zeitliche Abwicklung der Aufträge Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung oder Abholung des Containers oder Materials sind für den Unternehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen von bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Leistungsbereitstellung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Unternehmer. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung so termingerecht wie möglich durchführen.
§ 4 Zufahrten und Aufstellplatz/Leerfahrten Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit den erforderlichen LKW geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer Weise für das Befahren mit schweren LKW geeignet ist. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten oder Aufstellplätze haftet der Auftraggeber. Bei Abholung der Container hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass der/die Container frei zugänglich ist/sind. Leerfahrten gehen zu Lasten des Kunden und werden pauschal mit 40,00 EUR netto (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer) abgerechnet.
§ 5 Sicherung des Containers Der Unternehmer stellt einen entsprechend den Verlautbarungen des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen hat der Auftraggeber einzuheilen, es sei denn der Unternehmer verfügt bereits über die Genehmigungen. Er hat gegebenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 6 Beladung der Container und ggf. LKW/Mindesabrechnungen In die Container dürfen nur die bei Auftragerteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmers verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfallschlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers dürfen gefährliche bzw. „besonders überwachungsbedürftige Abfälle“ in den Container eingefüllt werden. Als solche Abfälle gelten die in der „Bestimmungsverordnung für Abfälle“ aufgelisteten Gruppen. Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Beladungsvorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Auftraggeber. Alle Container verfügen über eine Mindestabrechnung , welche bei Überschreitung cbm-genau abgerechnet wird. Die Mindestabrechnung beträgt zwei cbm für 3 cbm Container, 5 cbm für 7 cbm Container und 8 cbm für 10 cbm Container. Die Container dürfen nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes/-volumens beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber. Leerfahrten werden pauschal mit 40,00 EUR netto je Leerfahrt abgerechnet.
§ 7 Schadenersatz Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum. Bei Verlust oder Diebstahl einer Plane wird eine Pauschale von 40,00 EUR netto je Plane durch den Unternehmer an den Auftraggeber berechnet. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremde Sachen bei der Zustellung oder Abholung der Container oder Abfälle, haftet der Unternehmer soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer schriftlich angezeigt wird. Soweit die Haftung des Unternehmers durch diese Bedingung eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des Unternehmers. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese Bedingungen gelten, verjähren in einem Jahr nach Kenntnis des Schadens durch den berechtigten, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage der Schadensersatzanspruch geltend gemacht wird. Bei Vorsatz oder bei einem dem Vorsatz gleichstehenden Verschulden beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung oder Verwertung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den Unternehmer.
§ 8 Entgelte Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber eine Entschädigung in Höhe von pauschal Euro 40,- netto (zzgl. Mehrwertsteuer) zu zahlen. Soweit über die Mietdauer keine andere Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese bei allen Containern 9 Kalendertage. Nach dem 14. Nutzungstag wird eine pauschale Monatsmiete (brutto) je angefangenem Mietmonat von Euro 10,00 für 1 cbm Container, Euro 20,00 für 3 cbm Container , Euro 25,00 für 7 cbm Container , Euro 30,00 für 10 cbm Container und Euro 35,00 für Abrollcontainer fällig. Gebühren und Kosten die über die eigentlichen Entsorgungskosten hinausgehen, die an der Abladestelle (z.B. Deponie-, Sortier-, Verwertungskosten oder dergleichen) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse (vgl. § 9) entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Die vereinbarten Entgelte sind, sofern nicht anders angeboten, Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.
§ 9 Fälligkeit der Rechnungen Rechnungen des Unternehmens sind sofort und ohne Abzug zu zahlen. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung oder sonstigen Vorraussetzung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Der Unternehmer darf im Falle des Verzuges mindestens die Zinsen in Höhe von 2 % über dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges geltenden Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank verlangen. Fällt dieser Leitzins fort, so tritt an seine Stelle der entsprechende Ersatzleitzins. Darüber hinausgehende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Mit Ansprüchen aus diesem Vertrag und damit zusammenhängenden Forderungen aus unerlaubter Handlung und aus ungerechtfertigter Bereicherung darf nur mit fälligen, dem Grunde und der Höhe nach unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Verbindlichkeiten aufgerechnet werden. Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und Containergestellungen ablehnen. Für die entstehende Leerfahrt wird ein Pauschalpreis von 40,00 EUR netto abgerechnet.
§ 10 Gerichtsstand Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Unternehmens, soweit der Anspruchsteller oder der Anspruchnehmer Kaufmann ist. Hat der Unternehmer mehrere Niederlassungen, so ist der Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet war.
§11 Salvatorische Klausel Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.